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Reidentifikationsrisiko

Vor Übermittlung und Bereitstellung der Krebsregisterdaten nach § 8 Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG) bewertet das Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD) mit Unterstützung seines wissenschaftlichen Ausschusses für jeden Datennutzungsantrag das Risiko, dass Personen im beantragten Datensatz wieder identifiziert werden können. Das ZfKD reduziert dieses Risiko durch geeignete Maßnahmen unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens. Der unten stehende Leitfaden beschreibt die nach BKRG geforderten "allgemeinen Vorgaben zur Risikobewertung" und dient als Arbeitshilfe für den wissenschaftlichen Ausschuss sowie das ZfKD bei der spezifischen Risikobewertung von Anträgen auf Datenübermittlung.

Stand: 01.10.2024

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Datenbankabfrage

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