Gebühren und Auslagen
Bei der Übermittlung und der Bereitstellung der Daten nach § 8 Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG) handelt es sich um individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, für die Gebühren und Auslagen zu erheben sind. Hierfür sind die folgenden Rechtsvorschriften maßgeblich:
- Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz),
- Allgemeine Gebührenverordnung und
Die Berechnung der Gebühren erfolgt auf Grundlage des für die Antragsbearbeitung erforderlichen Zeitaufwands. Auslagen entstehen durch die Reise von Mitgliedern des wissenschaftlichen Ausschusses zu Präsenzsitzungen, auf denen der betreffende Antrag beraten wird.
Es gibt jedoch von der Zahlungspflicht befreiende Tatbestände für bestimmte inländische juristische Personen.
Bestimmte Antragsteller sind von der Zahlung befreit
1. Das Bundesgebührengesetz (BGebG) sieht vor, dass folgende juristische Personen von der Zahlung von Gebühren befreit sind:
a) die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Bundes getragen werden (§ 8 Abs. 1 BGebG);
b) die Bundesländer oder landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Landes getragen werden, soweit dem Bund durch den Leistungsempfänger - insbesondere durch Landesgesetz desjenigen Bundeslandes, in dem die Institution ansässig ist - Gebührenfreiheit eingeräumt wird (§ 8 Abs. 2 BGebG).
2. Darüber hinaus sind gemäß der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMGGebV) für die individuell zurechenbaren Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sowohl von Gebühren (Abschnitt 14 Nr. 1.1 und 2.1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 BMGGebV) als auch Auslagen (Abschnitt 14 Nr. 1.2 und 2.2 der Anlage zu § 2 Abs. 1 BMGGebV) befreit. Dies kann durch einen Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamts nachgewiesen werden, aus welchem sich die Anerkennung als gemeinnützige Forschungseinrichtung im Sinne des § 52 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ergibt.
Beispielhafte Begründung für Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 2 Bundesgebührengesetz
Als Bespiel für eine Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 2 BGebG im Sinne der oben genannten Ziffer 1 b) soll das Klinikum Essen der Universität Duisburg-Essen (Universitätsklinikum Essen) herangezogen werden.
- Voraussetzung des § 8 Abs. 2 BGebG: „Länder und die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster („Universitätsklinikum-Verordnung“) ist das Universitätsklinikum Essen eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
- Voraussetzung des § 8 Abs. 2 BGebG: „deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Landes getragen werden“
Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 der Universitätsklinikum-Verordnung gewährt das Land NRW dem Universitätsklinikum Essen Zuschüsse für Investitionen einschließlich der Bauunterhaltung und für betriebsnotwendige Kosten.
- Voraussetzung des § 8 Abs. 2 BGebG: „soweit der Empfänger der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Bund ebenfalls Gebührenfreiheit einräumt“
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Gebührengesetz NRW sind die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, von Gebühren befreit.
Zusätzlicher Hinweis zu der 3. Voraussetzung: Wie der Wortlaut des § 8 Abs. 2 BGebG („soweit“) zeigt, greift die Gebührenbefreiung nur bis zu der Höhe, bis zu der das jeweilige Landesgesetz dem Bund eine Gebührenbefreiung einräumt. § 10 Abs. 1 Gebührengesetz BW begrenzt beispielsweise die Gebührenbefreiung des Bundes auf 500,- EUR. Antragsteller aus Baden-Württemberg können dementsprechend nur dann nach § 8 Abs. 2 BGebG von Gebühren befreit werden, wenn die anfallenden Gebühren des ZfKD 500,- EUR nicht übersteigen. Liegen die Gebühren über 500,- EUR, muss der Antragsteller hingegen die kompletten Gebühren tragen.
Abschließende Hinweise
Der Antragsteller hat erforderliche Angaben von Amts wegen zu machen. Das bedeutet, dass der Antragsteller die Angaben zur Begründung des Befreiungstatbestandes von selbst vorzutragen hat (inklusive Verweise auf einschlägige Landesgesetze) und gegebenenfalls erforderliche Unterlagen selbst beizubringen hat.
Bei Antragstellung durch eine ausländische juristische Person/ eine internationale Organisation sowie bei Antragstellung durch eine natürliche Person sind die oben genannten Regelungen zur Befreiung von Gebühren (und Auslagen) nicht anwendbar.
Stand: 30.08.2024