Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
zur Beantragung von Forschungsdaten
Allgemeines zu den verfügbaren Datensätzen
Woher kommen die Daten des ZfKD?
Die Krebsregister in den Bundesländern übermitteln einmal jährlich nach den Vorgaben des Bundeskrebsregisterdatengesetzes Daten an das ZfKD. Das ZfKD prüft diese Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität und führt sie zu einem bundesweiten Datensatz zusammen. Weitere Informationen zur Datenübermittlung an das ZfKD: ZfKD - GitHub - Datenübermittlung
Stand: 20.11.2024
Welche Datensätze liegen am ZfKD vor?
Seit der Novellierung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes im Jahr 2021 und den damit einhergehenden Anpassungen hält das ZfKD zwei Datensätze vor: den „alten“ epidemiologischen Datensatz und den „neuen“ klinischen Datensatz. Beide Datensätze unterscheiden sich wesentlich in ihrer Struktur, in ihren Inhalten und den verfügbaren Datenjahren. Beide Datensätze können auf Antrag für wissenschaftliche Forschungszwecke genutzt werden. Weitere Informationen: https://www.krebsdaten.de/forschungsdaten
Stand: 20.11.2024
Welche Variablen gibt es?
Eine Variablenübersicht für den epidemiologischen und den klinischen ZfKD-Datensatz finden Sie auf den Internetseiten bzw. im GitHub-Repository des ZfKD.
Informationen zum epidemiologischen Datensatz:
https://www.krebsdaten.de/daten-epi
Informationen zum klinischen Datensatz:
https://www.krebsdaten.de/daten-klinisch
Stand: 20.11.2024
Für mein Forschungsvorhaben brauche ich möglichst aktuelle Daten. Welches ist das jüngste verfügbare Datenjahr?
Angaben zu Neuerkrankungen sind laut Bundeskrebsregisterdatengesetz bis zum Ende des auf eine Diagnose folgenden Jahres von den Krebsregistern an das ZfKD zu übermitteln. Das bedeutet beispielsweise, dass im Jahr 2024 diagnostizierte Neuerkrankungen erst ab dem Jahr 2026 in den Daten des ZfKD abgebildet sind.
Stand: 20.11.2024
Welche Detailtiefe wird bei der Formulierung der Forschungsfrage erwartet?
Idealerweise beschreiben Sie in Ihrem Antrag kurz den aktuellen Stand der Forschung und erklären, welche Fragen in der Literatur noch nicht beantwortet und warum diese von Interesse sind. Die eigentliche Fragestellung kann auch deskriptiver Natur sein. Benennen Sie Ihre Auswertungsziele möglichst konkret. Das ZfKD muss prüfen, ob die beantragten Daten notwendig und geeignet sind, um Ihre Forschungsfragen zu beantworten. Gehen Ihre Fragestellungen über das hinaus, was in den beantragten ZfKD-Daten inhaltlich abgebildet ist, sollten Sie erklären, welche zusätzlichen Daten- oder Informationsquellen Sie nutzen werden.
Stand: 20.11.2024
Datenformate, Datenübermittlung
Was muss ich bei der Beantragung aggregierter Daten beachten?
Epidemiologische Maßzahlen wie Prävalenzen oder Inzidenzen fassen mehrere Fälle nach bestimmten Kriterien, beispielsweise nach dem Zeitpunkt ihres Auftretens oder nach Altersgruppen, zusammen. Wir sprechen in diesem Fall von aggregierten Daten oder von Ergebnismengen. Für einige Forschungsvorhaben ist diese Form der Datenbereitstellung ausreichend. Dabei ist zu beachten, dass das ZfKD derzeit in der Regel nur bundesweite epidemiologische Maßzahlen zur Inzidenz und Prävalenz zur Verfügung stellt. Die (5-Jahres-)Prävalenz bezeichnet dabei die Zahl der Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre erkrankt sind und am Ende des letzten Kalenderjahres dieser Periode noch gelebt haben. Die von Ihnen gewünschten Aggregationsstufen sind im Datennutzungsantrag anzugeben. Aus Datenschutzgründen werden in den bereitgestellten Ergebnistabellen Fallzahlen zwischen eins und vier unterdrückt bzw. mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet, Fallzahlen ab fünf oder gleich null werden dargestellt.
Weitere Informationen zu Datenschutzüberlegungen bei der Bearbeitung von Datennutzungsanträgen: https://www.krebsdaten.de/rir
Stand: 20.11.2024
In welchem Dateiformat werden die bewilligten Daten bereitgestellt?
Bewilligte aggregierte Daten werden in der Regel im Dateiformat XLSX bereitgestellt. Bewilligte Einzelfalldaten werden im Dateiformat CSV bereitgestellt. Aufgrund der verschachtelten Ausgangsstruktur des klinischen Datensatzes werden klinische Einzelfalldaten in Form mehrerer, miteinander verknüpfbarer CSV-Dateien übermittelt. Weitere Informationen zur Struktur und Bereitstellung klinischer Daten: https://www.krebsdaten.de/daten-klinisch
Stand: 20.11.2024
Mit welchem Verfahren werden die bewilligten Daten bereitgestellt?
Für die Bereitstellung bewilligter Daten nutzt das ZfKD die Anwendung Cryptshare. Der Datenempfänger erhält per E-Mail einen passwortgeschützten Link zum Herunterladen der bewilligten Daten. Das zugehörige Passwort erhält der Datenempfänger mit dem Datennutzungsbescheid auf dem Postweg.
Stand: 20.11.2024
Datenqualität
Wie vollzählig/ vollständig sind die Daten zur Diagnose?
Insgesamt ist davon auszugehen, dass die bevölkerungsbezogenen Krebsregister in Deutschland inzwischen eine hohe Vollzähligkeit (schätzungsweise > 90 %) bei der Erfassung bösartiger Tumorerkrankungen erreicht haben, darauf weisen u.a. Vergleiche mit unseren Nachbarländern hin. Etwa 6-7 % aller erfassten Krebsdiagnosen erreichen die Krebsregister allerdings nur über Todesbescheinigungen (DCO-Fälle). Das deutet darauf hin, dass trotz bundesweiter Meldepflicht Erfassungslücken bestehen.
Während Angaben zum Alter, Geschlecht, zur Diagnose und Diagnosedatum durchgehend vorhanden sind, können Angaben zum Tumorstadium oder zum Differenzierungsgrad unvollständig sein oder fehlen. Außerdem sind Angaben zur Histologie teilweise unspezifisch (beispielsweise „bösartiger Tumor“, Karzinom“). Dies kann daran liegen, dass solche Angaben nicht vollständig erfasst wurden, weil z.B. der Tumor weder operabel noch einer Biopsie zugänglich war oder weil der Allgemeinzustand des Betroffenen einer vollständigen Diagnostik entgegenstand. Fehlende Angaben können auch durch unvollständige Meldungen begründet sein. Im ZfKD-Datensatz kann nicht zwischen fehlender Erfassung und fehlender Meldung unterschieden werden (siehe auch „Wie vollständig sind die Daten zur Therapie und zum Krankheitsverlauf?“ ).
Stand: 20.11.2024
Wie vollständig sind die Daten zur Therapie und zum Krankheitsverlauf?
Eine Behandlungseinrichtung ist dazu verpflichtet, neben der Erstdiagnose bestimmte Ereignisse (Beginn oder Ende einer Therapie, Folgeereignisse wie Rezidive oder neu aufgetretene Metastasen) an das zuständige Krebsregister zu melden. Hat kein meldepflichtiges Ereignis stattgefunden, erfolgt auch keine Meldung an das Krebsregister bzw. keine Übermittlung vom Krebsregister an das ZfKD. Auf der anderen Seite ist davon auszugehen, dass trotz Meldepflicht noch nicht alle Therapien und Verlaufsereignisse an die Krebsregister gemeldet werden. Im Datensatz kann jedoch nicht unterschieden werden, ob eine Therapie oder ein Ereignis nicht stattgefunden hat oder nicht gemeldet wurde. Auch technische Gründe in den Registern können dafür verantwortlich sein, dass einzelne Elemente des ZfKD-Datensatzes für einige Bundesländer noch keine Angaben enthalten. Letzteres gilt vor allem für die vier diagnosespezifischen Module.
Das ZfKD kann die Vollständigkeit von Angaben zur Behandlung und zum Krankheitsverlauf aktuell nicht quantitativ einschätzen, auch weil es, selbst international, kaum vergleichbare Datensätze gibt und daher kein „Goldstandard“ vorliegt. Dies gilt vor allem für Folgeereignisse. Generell ist aber davon auszugehen, dass sich die Vollständigkeit der übermittelten Angaben mit der Zeit verbessert. Weitere Informationen zu Qualitätsmerkmalen: https://www.krebsdaten.de/forschungsdaten
Stand: 20.11.2024
Sind die Daten auf Plausibilität geprüft?
Plausibilitätsprüfungen finden in den Landeskrebsregistern statt, widersprüchliche Angaben von unterschiedlichen Meldern werden dort im „Best-of“-Verfahren möglichst bereinigt. Allerdings wird dieses Verfahren noch nicht für alle Variablen angewendet, so dass widersprüchliche Angaben, beispielsweise Datumsangaben, innerhalb eines Erkrankungsfalles vorkommen können.
Stand: 20.11.2024
Was ist bei der Berechnung von Überlebensraten zu beachten (epidemiologische Daten)?
Derzeit stammen die Daten aus den neuen Bundesländern (inkl. Berlin) ab dem Diagnosejahr 2020 aus den klinischen Landeskrebsregistern, diejenigen vor dem Diagnosejahr 2020 noch aus der letzten Datenlieferung des inzwischen aufgelösten Gemeinsamen Krebsregisters der neuen Bundesländer (GKR). Aus diesem Grund sind in den ZfKD-Daten derzeit nur eingeschränkt Sterbefälle von Patientinnen und Patienten enthalten, deren Krebserkrankung bis 2019 diagnostiziert wurde (und die zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnort in den neuen Bundesländern hatten) und die ab 2020 verstorben sind. Mittelfristig rechnen wir mit einer Konsolidierung der Datenlage. Die ostdeutschen Landeskrebsregister sind dabei, die Daten des GKR in ihre Datenbestände einzuarbeiten und somit eigene epidemiologische Datensätze über einen längeren Zeitraum zu erzeugen.
Stand: 20.11.2024
Bearbeitungsdauer
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags?
Die Bearbeitungszeit für einen Datennutzungsantrag hängt vom Prüfungsaufwand ab. Das Bundeskrebsregisterdatengesetz gibt eine Bearbeitungsfrist von drei Monaten vor, die sich bei hohem Prüfungsaufwand auf maximal vier Monate verlängern kann. Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist kann beispielsweise dann notwendig werden, wenn der wissenschaftliche Ausschuss zur Bewertung des Antrags zusätzliche Informationen des Antragstellers oder die Einbeziehung externer Expertise anfordert. Auch bei sehr umfangreichen oder komplexen Anträgen können die Prozesse der Prüfung und Bewertung eine längere Zeit in Anspruch nehmen. Sollte bei Ihrem Antrag eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist erforderlich werden, wird das ZfKD Sie darüber informieren. Weitere Informationen: https://www.krebsdaten.de/info_antrag
Stand: 20.11.2024
Wann beginnt die Bearbeitungsfrist für meinen Antrag?
Die Bearbeitungsfrist beginnt dann, wenn Ihr Antrag dem ZfKD vollständig vorliegt und er keine offensichtlichen Widersprüche enthält. Zu einem vollständigen Antrag gehören mindestens drei ausgefüllte PDF-Formulare: das Hauptformular mit Angaben zur Datenverarbeitung und zu einer eventuellen Gebührenbefreiung für Ihre Einrichtung, das Methodikformular mit Angaben zu den Auswertungszielen und -methoden Ihres Forschungsvorhabens und eine Anlage mit Angaben zu den von Ihnen beantragten Einzelfällen oder Ergebnismengen (aggregierten Daten). Fehlen erforderliche Dokumente oder enthalten sie widersprüchliche oder unvollständige Angaben, wird das ZfKD mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Zu den Antragsformularen: https://www.krebsdaten.de/antragsformulare
Stand: 20.11.2024
Wie kann ich die Bearbeitung meines Antrags beschleunigen?
Das ZfKD bearbeitet Datennutzungsanträge in der Reihenfolge ihres Eingangs. Es zieht keine einzelnen Anträge vor oder stellt andere zurück. Das ZfKD kann der Bewertung eines Antrags durch den wissenschaftlichen Ausschuss nicht vorgreifen oder diese beschleunigen. Zu einer möglichst effizienten Bearbeitung Ihres Antrags können Sie beitragen, indem Sie alle erforderlichen Angaben machen, Ihre Forschungsfrage möglichst konkret formulieren und Variablen bzw. Maßzahlen nur in der unbedingt erforderlichen Detailtiefe beantragen.
Stand: 20.11.2024
Gebühren
Was kostet die Bearbeitung meines Antrags?
Die Höhe der Gebühren ist abhängig vom Zeitaufwand für die Antragsbearbeitung und Datenbereitstellung. Die Stundensätze (je nach Dienstgrad der Beschäftigten, die Ihren Antrag bearbeiten) ergeben sich aus der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit für die individuell zurechenbaren Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenverordnung. Institutionelle Antragsteller können unter bestimmten Bedingungen eine Gebührenbefreiung geltend machen. Fallen für die Bearbeitung Ihres Antrags Gebühren an, erhalten Sie nach Abschluss der Antragsbearbeitung zusätzlich zum Datennutzungsbescheid einen Kostenbescheid, der die Zusammensetzung der Gebühren aufschlüsselt.
Weitere Informationen: https://www.krebsdaten.de/gebuehren_antrag
Stand: 20.11.2024
Meine Forschungseinrichtung ist gemeinnützig. Fallen für die Antragsbearbeitung trotzdem Gebühren an?
Ist die antragstellende Forschungseinrichtung gemeinnützig im Bereich Wissenschaft und Forschung, kann eine Befreiung von Gebühren geltend gemacht werden. Eine Gemeinnützigkeit in einem anderen Bereich (z.B. Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe) kann nicht berücksichtigt werden. Um die Gemeinnützigkeit im Bereich Wissenschaft und Forschung nachzuweisen, muss mit dem Datennutzungsantrag ein möglichst aktueller Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes eingereicht werden. Wurde bereits mit einem früheren Datennutzungsantrag ein Freistellungsbescheid beim ZfKD eingereicht, muss dieser in der Regel nicht erneut eingereicht werden. Die Gemeinnützigkeit der antragstellenden Einrichtung ist in diesem Fall beim ZfKD vermerkt. Ist der am ZfKD vorliegende Nachweis inzwischen veraltet, behält sich das ZfKD vor, einen aktuellen Freistellungsbescheid anzufordern.
Weitere Informationen: https://www.krebsdaten.de/gebuehren_antrag
Stand: 20.11.2024
Meine Forschungseinrichtung ist nicht gemeinnützig. Kommt eine Gebührenbefreiung trotzdem infrage?
Handelt es sich bei der antragstellenden Einrichtung beispielsweise um eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. eine Universität, Universitätsklinik oder Fachhochschule), kann in vielen Fällen eine teilweise oder vollständige Gebührenbefreiung nach Bundesgebührengesetz geltend gemacht werden. Dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, müssen Sie im Datennutzungsantrag durch Verweis auf die jeweiligen Rechtsgrundlagen belegen.
Weitere Informationen und eine beispielhafte Begründung für eine Gebührenbefreiung nach Bundesgebührengesetz finden Sie auf der ZfKD-Internetseite: https://www.krebsdaten.de/gebuehren_antrag
Stand: 20.11.2024
Datenschutz
Wie prüft das ZfKD das Reidentifikationsrisiko?
Vor jeder Bereitstellung beantragter Daten bewertet das ZfKD das Risiko, dass mittels der beantragten Daten oder durch eine Zusammenführung der beantragten Daten mit anderen Datenbeständen ein Personenbezug hergestellt werden kann. In diese Bewertung des Reidentifikationsrisikos wird auch der wissenschaftliche Ausschuss des ZfKD einbezogen. Die Bewertung orientiert sich an einem gemeinsam von ZfKD und wissenschaftlichem Ausschuss entwickelten Leitfaden und betrachtet sowohl dateninhärente Risiken als auch Kontextfaktoren.
Weitere Informationen: https://www.krebsdaten.de/rir
Stand: 20.11.2024
Was passiert bei erhöhtem Reidentifikationsrisiko?
Wird das Risiko, dass mittels der beantragten Daten ein Personenbezug hergestellt werden kann, als erhöht eingeschätzt, trifft das ZfKD Maßnahmen, um das Reidentifikationsrisiko zu senken. Diese Maßnahmen können darin bestehen, dass bestimmte Variablen (beispielsweise Alter und Wohnort) vergröbert werden oder dass anstelle von Einzelfalldaten aggregierte Daten (Ergebnismengen) bereitgestellt werden. Falls solche Maßnahmen nicht ausreichen oder das Forschungsvorhaben zu sehr einschränken würden, sollen laut Bundeskrebsregisterdatengesetz Auswertungen in einer kontrollierten Analyseumgebung ermöglicht werden. Das RKI prüft derzeit die technische Umsetzung solcher Lösungen.
Stand: 20.11.2024
Darf ich Daten des ZfKD mit anderen Daten zusammenführen?
Die Datensätze des ZfKD enthalten keine direkt identifizierenden Merkmale wie Namen oder Versicherungsnummern. Auch andere Merkmale der Daten, beispielsweise Geburtsmonat und -jahr, Kreiskennziffer oder Geschlecht, dürfen nicht dazu genutzt werden, diese auf Einzelfallebene mit anderen Datenbeständen zu verknüpfen (sogenanntes Record Linkage) und auf diese Weise einen Personenbezug herzustellen. Erlaubt ist die Zusammenführung von Ergebnismengen (aggregierten Daten) mit Bevölkerungsdaten oder anderen regionalstatistischen Informationen, wie sie in epidemiologischen Auswertungen üblich ist. Ist eine solche Zusammenführung vorgesehen, ist im Datennutzungsantrag darauf einzugehen.
Stand: 20.11.2024
Forschungsergebnisse
Was muss ich bei der Veröffentlichung meiner Forschungsergebnisse beachten?
Haben Sie vom ZfKD bereitgestellte Daten für die Erstellung einer Publikation genutzt, müssen Sie bei der Veröffentlichung sicherstellen, dass aus den veröffentlichten Daten keine Schlussfolgerungen auf einzelne Personen möglich sind.
Stand: 20.11.2024
Wo kann ich nachlesen, welche Forschungsvorhaben mit Daten des ZfKD durchgeführt wurden?
Das ZfKD ist seit dem Jahr 2021 durch das Bundeskrebsregisterdatengesetz dazu verpflichtet, ein öffentliches Verzeichnis über bewilligte Datennutzungsanträge zu führen. In diesem Verzeichnis werden u.a. der Name des Datenempfängers und eine kurze Beschreibung des Forschungsvorhabens veröffentlicht. Hat das Forschungsvorhaben zur Veröffentlichung eines Fachartikels oder eines Berichts beigetragen und hat der Datenempfänger das ZfKD über seine Forschungsergebnisse informiert, wird im Verzeichnis ein Verweis auf die entsprechende Arbeit ergänzt.
Weitere Informationen: https://www.krebsdaten.de/antragsverzeichnis
Stand: 20.11.2024
Fragen zu spezifischen Informationen
Für mein Forschungsvorhaben brauche ich Informationen darüber, in welchem Landkreis oder Bundesland oder in welcher Art von Einrichtung eine Krebsbehandlung stattgefunden hat. Liegen solche Informationen am ZfKD vor?
Nein. Dem ZfKD liegen keine Informationen zu meldenden oder Behandlungseinrichtungen vor.
Stand: 20.11.2024
Haben Sie Daten zu klinischen Studien?
Dem ZfKD liegen keine Angaben darüber vor, welche der im klinischen Datensatz erfassten Krebsbehandlungen im Rahmen von Studien stattgefunden haben.
Stand: 20.11.2024
Haben Sie Daten zu Behandlungskosten?
Nein.
Stand: 20.11.2024
Für mein Forschungsvorhaben brauche ich Daten, die nicht oder nur teilweise am ZfKD verfügbar sind. An wen kann ich mich wenden?
Die Landeskrebsregister verfügen über umfassendere Informationen zu gemeldeten Fällen als das ZfKD. Die Kontaktaufnahme mit einem Landeskrebsregister empfiehlt sich insbesondere für regional- bzw. landesspezifische Projekte oder für solche, die auf Informationen zu behandelnden Einrichtungen oder auf andere am ZfKD nicht verfügbare Daten angewiesen sind. Bei der Beantragung von Daten der Landeskrebsregister ist zu beachten, dass sich die Möglichkeiten und Antragsbedingungen von Land zu Land leicht unterscheiden.
Stand: 20.11.2024
Stand: 20.11.2024